§ 4.
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Vorschriften in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwalt tätig ist, zu. Dieser kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
(2) In dem Bescheid, womit die Eintragung in die Liste verweigert wird, kann die im § 5, Abs. , RAO. vorgesehene Frist von drei Jahren für ein neuerliches Eintragungsansuchen bis auf ein Jahr herabgesetzt werden.
(3) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 5, Abs. , Satz 3 bis 5, RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
(4) Die Verweigerung der Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs. , RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40268662
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