§ 4 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1956

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1956

§ 4.

(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs., des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.

(2) Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden.

(3) Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs., RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1956

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012588

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