§ 4 PUStFV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2008

Rückzahlung

§ 4.

(1) Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

(2) Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.

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