§ 4 PUStFV

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2010

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010

Rückzahlung

§ 4.

(1) Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

(2) Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

20005662

Dokumentnummer

NOR40122228

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