Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010
Rückzahlung
§ 4.
(1) Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
(2) Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
20005662
Dokumentnummer
NOR40122228
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)