§ 4 PSB-VO 1984

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1984

§ 4.

(1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für die Ernennung eines Richteramtsanwärters, Richters oder Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe 15 oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz RDG anfällt.

Schlagworte

Sperrgehaltsstufe

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12100923

alte Dokumentnummer

N61984118520

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