§ 4.
(1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für die Ernennung eines Richteramtsanwärters, Richters oder Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe 15 oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz RDG anfällt.
Schlagworte
Sperrgehaltsstufe
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008551
Dokumentnummer
NOR12100923
alte Dokumentnummer
N61984118520
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)