§ 4
§ 4. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt für die Ernennung eines Richteramtsanwärters, Richters oder Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.
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