§ 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 4

(1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in öffentlichen oder Anstaltsapotheken zu erfolgen, die hiezu geeignet sind und unter der Leitung eines zur Ausbildung geeigneten Apothekenleiters stehen.

(2) In einem Betrieb darf jeweils nur ein Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung eines zweiten Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn ein Aspirant seine Ausbildung unterbrochen hat oder diese verlängert wurde.

(3) Der Apothekenleiter hat von der beabsichtigten Aufnahme eines Aspiranten 14 Tage vor dessen Eintritt im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer der Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formblattes Muster A/1 eine Voranmeldung zu erstatten. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche die Voranmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde mit ihrer Äußerung darüber vorzulegen, ob die Apotheke oder der Apothekenleiter zur Ausbildung von Aspiranten geeignet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle der Nichteignung den Apothekenleiter und den Aspiranten binnen einer Woche mit Bescheid zu verständigen, daß sie die Voranmeldung ablehnt.

(4) Der Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt eines Aspiranten binnen drei Tagen mittels des Formblattes Muster A/2 der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Dem Formblatt sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die österreichische Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat je eine Abschrift an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu übermitteln. Die Landesgeschäftsstelle hat je eine mit ihrer Bestätigung versehene Abschrift des Formblattes an den Apothekenleiter und den Aspiranten zu übermitteln. Die Bestätigung ist nicht zu erteilen, wenn die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorgelegt wurden.

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