§ 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2011

Fachliche Ausbildung

§ 4

(1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen.

(2) Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/ Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.

(3) In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde. Zulässig ist auch die Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2.

(4) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.

(5) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

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