§ 4 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

3. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen Oberflächengewässer

Stufenweise Zielerreichung

§ 4.

Für die im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-stufenweise-Zielerreichung, und im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Seen, Tabelle SEE-stufenweise-Zielerreichung, angeführten Gewässerabschnitte wird eine stufenweise Gesamtzielerreichung festgelegt. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.1.3, 5.2.3 und 5.3.4 des NGP dargelegten Beurteilung wird für diese Wasserkörper folgendes ausgewiesen bzw. festgelegt:

  1. 1. der Gesamtzustand bzw. die Risikoabschätzung aller Wasserkörper zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NGP;
  2. 2. der Zeitpunkt der Zielerreichung (inkl. Zwischenziele) für jene Wasserkörper, die sich in einem schlechteren als dem Zielzustand befinden sowie jene Wasserkörper, für die ein Risiko der Verfehlung des Zielzustands nicht ausgeschlossen werden kann;
  3. 3. die Gründe für die Fristerstreckung der Zielerreichung.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117145

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