Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017
Überprüfung
§ 4.
Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20006742
Dokumentnummer
NOR40196698
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