§ 4 Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2021

Inkrafttreten

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Ende der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3 letzter Satz und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 592/2020 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Gesetzesnummer

20011311

Dokumentnummer

NOR40231905

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