§ 4 Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.2020

Inkrafttreten

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Ende der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20011311

Dokumentnummer

NOR40227025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)