§ 4 LMSVG-KoGeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und
Fischereierzeugnissen

§ 4.

Jährliche Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen sind gemeinsam mit der Gebühr nach § 2 Abs. 1 Z 3 im Nachhinein zu entrichten und zwar

  1. 1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05€ je verarbeitete Tonne Milch;
  2. 2. von Eipackstellen oder Eibe- und –verarbeitungsbetrieben 0,09€

    je 1000 Stück verpackter oder verarbeiteter Eier;

  1. 3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5€ je verarbeitete Tonne Fischereierzeugnissen.

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