§ 4 LMSVG-KoGeV

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.2010

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

§ 4.

(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr

  1. 1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
  2. 2. von Eipackstellen 0,09 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
  3. 3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.

(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.

(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40115669

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)