Ausfolgung des Pfandbetrages
§ 4.
Wird anläßlich der Rückgabe einer Altlampe nachgewiesen, daß ein Pfandbetrag gemäß § 2 Abs. 2 bezahlt wurde, ist dieser Pfandbetrag in der Höhe von 10 S zu erstatten. Erfolgt der Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 durch eine Pfandmarke oder -münze, so ist diese Pfandmarke oder -münze zurückzugeben.
Schlagworte
Pfandmünze
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010690
Dokumentnummer
NOR12135792
alte Dokumentnummer
N8199219570J
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