§ 4 Lampenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1992

Ausfolgung des Pfandbetrages

§ 4.

Wird anläßlich der Rückgabe einer Altlampe nachgewiesen, daß ein Pfandbetrag gemäß § 2 Abs. 2 bezahlt wurde, ist dieser Pfandbetrag in der Höhe von 10 S zu erstatten. Erfolgt der Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 durch eine Pfandmarke oder -münze, so ist diese Pfandmarke oder -münze zurückzugeben.

Schlagworte

Pfandmünze

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010690

Dokumentnummer

NOR12135792

alte Dokumentnummer

N8199219570J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)