§ 4 Lampenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 28 Abs. 3, BGBl. II Nr. 121/2005.

Ausfolgung des Pfandbetrages

§ 4.

Wird anläßlich der Rückgabe einer Altlampe nachgewiesen, daß ein Pfandbetrag gemäß § 2 Abs. 2 bezahlt wurde, ist dieser Pfandbetrag in der Höhe von 0,70 € zu erstatten. Erfolgt der Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 durch eine Pfandmarke oder -münze, so ist diese Pfandmarke oder -münze zurückzugeben.

Schlagworte

Pfandmünze

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010690

Dokumentnummer

NOR40025440

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