Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 28 Abs. 3, BGBl. II Nr. 121/2005.
Ausfolgung des Pfandbetrages
§ 4.
Wird anläßlich der Rückgabe einer Altlampe nachgewiesen, daß ein Pfandbetrag gemäß § 2 Abs. 2 bezahlt wurde, ist dieser Pfandbetrag in der Höhe von 0,70 € zu erstatten. Erfolgt der Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 durch eine Pfandmarke oder -münze, so ist diese Pfandmarke oder -münze zurückzugeben.
Schlagworte
Pfandmünze
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010690
Dokumentnummer
NOR40025440
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