§ 4 Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 4.

(1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um

  1. a) sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
  2. b) ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
  3. c) ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen oder
  4. d) einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen.

(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, auf die ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 besteht, nicht übersteigen. Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.

(3) Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Schlagworte

Gebrauchsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12094502

alte Dokumentnummer

N6196011395A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)