§ 4.
(1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um
- 1. sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
- 2. ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
- 3. ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen,
- 4. einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen oder
- 5. einem bestehenden oder drohenden Notstand eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen abzuhelfen.
(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen-(Witwer‑)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (§ 2 Abs. 1 lit. d Z 2 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden.
(3) Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.
(4) Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Schlagworte
Gebrauchsgegenstand, Witwerbeihilfe, Kriegsopferfonds, Verdienstentgang
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10008181
Dokumentnummer
NOR40020009
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