§ 4 Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2006

Berufsbild

§ 4.

Für den Lehrberuf „Kosmetiker" wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

2.

Handhaben und Instandhalten (keine Reparatur) der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

3.

Richtige energiesparende und schonende, den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung und Pflege der Instrumente, Apparate, Geräte und Arbeitsbehelfe

4.

Grundkenntnisse der in der Kosmetik zu verwendenden Mittel und Wirkstoffe in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

5.

Kenntnis der in der Kosmetik verwendeten Stoffe – präventiv und dekorativ – sowie sämtlicher im Betrieb verwendeten Präparate in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

6.

Persönliche-, Betriebs- und Arbeitshygiene

7.

Kenntnis über Beratungs- und Verkaufsgespräch Umgang mit Kunden

Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch mit berufsbezogener Ausdrucksweise und Argumentation

8.

Führung der Kundenkartei

9.

Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), Somatologie (Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Gebiete der Atmung, Lymphe, Kreislauf, Ernährung und Stoffwechsel

10.

Kenntnis der Anatomie und Physiologie der Haut

11.

Grundkenntnisse über Wirkstoffe pflanzlicher (zB Vitamine und Kräuter), tierischer und synthetischer Herkunft

Kenntnis über Wirkstoffe pflanzlicher (zB Vitamine und Kräuter), tierischer und synthetischer Herkunft und mögliche Anwendungsge- und -verbote

12.

Kenntnis der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte)

Anwenden der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte); Anwenden und Kenntnis der Wirkung von UV-Strahlen

13.

Kenntnis der Haut, deren Struktur und Funktion; Kenntnis der Hauttypen, wie zB: normale, trockene seborrhöische, atrophische, empfindliche Haut, Raucherhaut; Feststellen des Alterungsvorganges der Haut; Kenntnis der Hautveränderungen und Veränderungen der Fingernägel sowie Hautanomalien

14.

Hautreinigen mittels Reinigungspräparaten und Apparaten; Anlegen von Kompressen

15.

Hautdiagnose unter Berücksichtigung ihrer Schönheitsfehler (Hauttyp, Hautfärbung, Hautzustand usw.)

Spezielles Anwenden der pflegenden Kosmetik zB bei trockener, normaler, seborrhöischer, atrophischer, empfindlicher Haut, Raucherhaut; Entfernen von Komedonen, Milen und Talgzysten und ähnlichem

16.

Pflegen, Formen und Färben der Augenbrauen und Wimpern

Aufsetzen und Einsetzen künstlicher Wimpern

17.

Kenntnis der Überbehaarung und Behaarungsstörungen

Haarentfernen zB im Gesicht, an den Beinen, unter den Achseln

18.

Anwenden der apparativen Kosmetik, wie zB durch Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom

19.

Grundkenntnisse in Farb- und Stilberatung; Grundkenntnisse der Grund- und Mischfarben, Farbharmonie und Farbkontraste

20.

Dekorative Kosmetik im Bereich des Tages- und Abend-Make-ups

Dekorative Kosmetik im Bereich des Abend-sowie Phantasie-Make-ups und für besondere Anlässe; Spezialschminktechniken wie zB Camouflage

21.

Kenntnis der Ersten Hilfe

22.

Durchführen von Spezialbehandlungen, wie zB am Dekolleté und am Hals

Durchführen von Spezialbehandlungen, wie zB der Mundpartie, Augenpartie, bei hochgelagerten Äderchen

23.

Verabreichen von Ampullen, Packungen und Masken bei Gesichts-, Hals-, Nacken- und Dekolletépflege (ausgenommen Massagen zu Heilzwecken) unter Anwendung verschiedener Methoden

Straffungs- und Spezialbehandlungen von Gesicht, Hals und Dekolleté; Anwenden verschiedener Massagemethoden

24.

Straffungsbehandlungen zB an Oberarmen,

Oberschenkel, Bauch, Brustbehandlungen

25.

Schlankheits- und Cellulitebehandlungen an den verschiedenen Körperstellen

26.

Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Lackieren der Fingernägel

Nagelmodellage, Nagelschmuck; Handmassage

27.

Kenntnis der Aromatherapie und einfache Anwendungen

28.

Grundkenntnisse der gesunden Ernährung und Lebensweise

29.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

30.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

31.

Kenntnis von Abfalltrennung, Wertguttrennung und Recycling

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Schlagworte

Anwendungsmöglichkeit, Betriebshygiene, Beratungsgespräch,

Anwendungsgebot, Anwendungsverbot, Farbberatung, Grundfarbe,

Gesichtspflege, Halspflege, Nackenpflege, Straffungsbehandlung,

Schlankheitsbehandlung, Handpflege

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007854

Dokumentnummer

NOR40077095

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