Berufsbild
§ 4.
Für den Lehrberuf „Kosmetiker" wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten | |
2. | Handhaben und Instandhalten (keine Reparatur) der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | |
3. | Richtige energiesparende und schonende, den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung und Pflege der Instrumente, Apparate, Geräte und Arbeitsbehelfe | |
4. | Grundkenntnisse der in der Kosmetik zu verwendenden Mittel und Wirkstoffe in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten | |
5. | Kenntnis der in der Kosmetik verwendeten Stoffe – präventiv und dekorativ – sowie sämtlicher im Betrieb verwendeten Präparate in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten | |
6. | Persönliche-, Betriebs- und Arbeitshygiene | |
7. | Kenntnis über Beratungs- und Verkaufsgespräch Umgang mit Kunden | Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch mit berufsbezogener Ausdrucksweise und Argumentation |
8. | – | Führung der Kundenkartei |
9. | Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), Somatologie (Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Gebiete der Atmung, Lymphe, Kreislauf, Ernährung und Stoffwechsel | |
10. | Kenntnis der Anatomie und Physiologie der Haut | |
11. | Grundkenntnisse über Wirkstoffe pflanzlicher (zB Vitamine und Kräuter), tierischer und synthetischer Herkunft | Kenntnis über Wirkstoffe pflanzlicher (zB Vitamine und Kräuter), tierischer und synthetischer Herkunft und mögliche Anwendungsge- und -verbote |
12. | Kenntnis der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte) | Anwenden der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte); Anwenden und Kenntnis der Wirkung von UV-Strahlen |
13. | Kenntnis der Haut, deren Struktur und Funktion; Kenntnis der Hauttypen, wie zB: normale, trockene seborrhöische, atrophische, empfindliche Haut, Raucherhaut; Feststellen des Alterungsvorganges der Haut; Kenntnis der Hautveränderungen und Veränderungen der Fingernägel sowie Hautanomalien | |
14. | Hautreinigen mittels Reinigungspräparaten und Apparaten; Anlegen von Kompressen | |
15. | Hautdiagnose unter Berücksichtigung ihrer Schönheitsfehler (Hauttyp, Hautfärbung, Hautzustand usw.) | Spezielles Anwenden der pflegenden Kosmetik zB bei trockener, normaler, seborrhöischer, atrophischer, empfindlicher Haut, Raucherhaut; Entfernen von Komedonen, Milen und Talgzysten und ähnlichem |
16. | Pflegen, Formen und Färben der Augenbrauen und Wimpern | Aufsetzen und Einsetzen künstlicher Wimpern |
17. | Kenntnis der Überbehaarung und Behaarungsstörungen | Haarentfernen zB im Gesicht, an den Beinen, unter den Achseln |
18. | – | Anwenden der apparativen Kosmetik, wie zB durch Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom |
19. | – | Grundkenntnisse in Farb- und Stilberatung; Grundkenntnisse der Grund- und Mischfarben, Farbharmonie und Farbkontraste |
20. | Dekorative Kosmetik im Bereich des Tages- und Abend-Make-ups | Dekorative Kosmetik im Bereich des Abend-sowie Phantasie-Make-ups und für besondere Anlässe; Spezialschminktechniken wie zB Camouflage |
21. | Kenntnis der Ersten Hilfe | – |
22. | Durchführen von Spezialbehandlungen, wie zB am Dekolleté und am Hals | Durchführen von Spezialbehandlungen, wie zB der Mundpartie, Augenpartie, bei hochgelagerten Äderchen |
23. | Verabreichen von Ampullen, Packungen und Masken bei Gesichts-, Hals-, Nacken- und Dekolletépflege (ausgenommen Massagen zu Heilzwecken) unter Anwendung verschiedener Methoden | Straffungs- und Spezialbehandlungen von Gesicht, Hals und Dekolleté; Anwenden verschiedener Massagemethoden |
24. | – | Straffungsbehandlungen zB an Oberarmen, Oberschenkel, Bauch, Brustbehandlungen |
25. | Schlankheits- und Cellulitebehandlungen an den verschiedenen Körperstellen | |
26. | Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Lackieren der Fingernägel | Nagelmodellage, Nagelschmuck; Handmassage |
27. | – | Kenntnis der Aromatherapie und einfache Anwendungen |
28. | Grundkenntnisse der gesunden Ernährung und Lebensweise | |
29. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | |
30. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |
31. | Kenntnis von Abfalltrennung, Wertguttrennung und Recycling | |
32. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |
Schlagworte
Anwendungsmöglichkeit, Betriebshygiene, Beratungsgespräch,
Anwendungsgebot, Anwendungsverbot, Farbberatung, Grundfarbe,
Gesichtspflege, Halspflege, Nackenpflege, Straffungsbehandlung,
Schlankheitsbehandlung, Handpflege
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007854
Dokumentnummer
NOR40077095
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