§ 4 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.2003

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
  2. 2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1
  1. a) die unter Punkt 4 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
  2. b) die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß "PRODCOM-Liste" der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 und Anlage II zu dieser Verordnung und
  3. c) bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage I zu dieser Verordnung zu gliedern ist;
  1. 3. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24, 27 bis 35 und 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
  2. 4. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 bis 3
  1. a) der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören,
  2. b) die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie
  3. c) Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz;
  1. 5. bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die unter Punkt 6 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
  2. 6. bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 und gegebenenfalls gemäß Z 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:

  1. 1. bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 3 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage I zu dieser Verordnung;
  2. 2. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Bereich "Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Abdichtung [45.22 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90], Bauinstallation [45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] oder sonstiger Ausbau [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90]" tätig sind, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)