Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4
- 1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
- 2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1
- a) die unter Punkt 4 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
- b) die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich - ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung und
- c) bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage zu dieser Verordnung zu gliedern ist;
- 3. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24, 27 bis 35 und 45 der ÖNACE 2003 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
- 4. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 der ÖNACE 2003 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 bis 3
- a) der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören,
- b) die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- 5. bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die unter Punkt 6 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
- 6. bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 und gegebenenfalls gemäß Z 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:
- 1. bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 3 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage zu dieser Verordnung;
- 2. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Bereich "Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Isolierer [45.22 der ÖNACE 2003], Bauinstallation [45.3 der ÖNACE 2003] oder Ausbau- und Bauhilfsgewerbe [45.4 der ÖNACE 2003]" tätig sind, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.
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