§ 4
(1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
von 90 vH des Beitrages nach § 2. (BGBl. Nr. 551/1980, Art. I Z 3)
(2) Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
- 1. Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
- 2. Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
- 3. Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.
(BGBl. Nr. 50/1967, Art. I Z 1)
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