§ 4 KlubFinG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 4

(1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.

(2) Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:

  1. 1. Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
  2. 2. Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
  3. 3. Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.

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