§ 4 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Leistung

§ 4

(1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 200 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

300 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

400 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

500 S, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.

(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.

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