Leistung
§ 4
(1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 14,53 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,
21,8 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,
29,07 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und
36,34 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
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