§ 4 Kalibrierdienstverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.1994

Verantwortlichkeit des Leiters

§ 4

(1) Der Leiter der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daß

  1. 1. die Kalibrierungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
  2. 2. Kalibrierzeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Kalibrierungen dürfen von einer Kalibrierstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der Leiter oder gegebenenfalls der Stellvertreter anwesend ist und entweder selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Kalibrierung übernimmt.

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