§ 4 Kalibrierdienstverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1998

§ 4

(1) Der Zeichnungsberechtigte der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daß

  1. 1. die Kalibrierungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
  2. 2. Kalibrierzeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Kalibrierungen dürfen von einer Kalibrierstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der Zeichnungsberechtigte oder dessen Stellvertreter selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Kalibrierung übernimmt.

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