§ 4 IWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2005

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1. öffentliche Stelle:
  1. a) der Bund,
  2. b) bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
  3. c) Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
  1. d) Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG, die
  1. e) Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.
  1. 2. Dokument:
  1. a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),
  2. b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.
  1. 3. ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:

    ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.

  1. 4. Weiterverwendung:

    die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG , ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

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