§ 4 IWG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1. öffentliche Stelle:
  1. a) der Bund,
  2. b) bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
  3. c) Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
  1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
  2. zumindest teilrechtsfähig sind und
  3. überwiegend vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ) ernannt worden sind,
  1. d) Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG, die
  1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
  2. überwiegend von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 10 000 für Unternehmungen gemäß Art. 127a Abs. 3 B-VG unbeachtlich ist,
  1. e) Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.
  1. 2. Dokument:
  1. a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),
  2. b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.
  1. 3. ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:
  1. ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.
  1. 4. Weiterverwendung:
  1. die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG , ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
  1. 5. maschinenlesbares Format:
  1. 6. offenes Format:
  1. 7. formeller, offener Standard:
  1. 8. Hochschule:

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Tonmaterial, Bildmaterial

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172222

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