§ 4 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

2. Teil

Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation Interventionswerte

§ 4.

(1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.

(2) Die Interventionswerte dürfen von den Interventionsrichtwerten gemäßAnlage 1 nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abweichen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden. Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionswerte mit potenziell oder tatsächlich betroffenen Nachbarländern anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088345

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