§ 4 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

2. Teil

Interventionen in einer Notfallexpositionssituation Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung

§ 4.

(1) Im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.

(2) Die Interventionswerte haben die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäßAnlage 1 zu berücksichtigen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden.

(3) Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft operationelle Kriterien wie Messgrößen und Indikatoren der Bedingungen vor Ort festzulegen. Diese sind bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen heranzuziehen, falls die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen nicht anwendbar sind.

(4) Für die Exposition der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation gilt ein Referenzwert von 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198521

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)