Jahresmeldungen ernster unerwünschter Reaktionen
§ 4
§ 4. Die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, einen vollständigen Bericht über alle ernsten unerwünschten Reaktionen gemäß § 2 Abs. 3 und über alle Fehltransfusionen sowie alle bewussten blutgruppenungleichen Transfusionen des vorangegangenen Jahres in ihrem Bereich zu übermitteln.
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