§ 4 HäVO 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Jahresmeldungen ernster unerwünschter Reaktionen und
Fehltransfusionen

§ 4.

Die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle ernsten unerwünschten Reaktionen gemäß § 2 Abs. 3 und über alle Fehltransfusionen des vorangegangenen Jahres in ihrem Bereich zu übermitteln.

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