§ 4.
Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:
- 1. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich und in den verwandten Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - insbesondere bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;
- ferner
- 2. durch mindestens achtmonatige Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008459
Dokumentnummer
NOR12099077
alte Dokumentnummer
N61979114320
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