§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 4.

Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:

  1. 1. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;
  2. 2. durch mindestens achtmonatige Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist, sowie durch gezielte Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen (Rotation).

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008459

Dokumentnummer

NOR12104900

alte Dokumentnummer

N6199013476J

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