Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).
Kapazitätsbündelung
§ 4.
(1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden die Ein- und Ausspeisepunkte benachbarter Marktgebiete pro Flussrichtung zu einem gebündelten Buchungspunkt zusammengefasst, sofern der benachbarte Netzbetreiber eine Bündelung für den jeweiligen Grenzkopplungspunkt ermöglicht.
(2) An gebündelten Buchungspunkten bucht der Netzbenutzer gebündelte Kapazität auf fester oder unterbrechbarer Basis. Ausgenommen davon sind Verträge, die bis einschließlich 31. März 2013 abgeschlossen wurden (Altverträge), es sei denn der Netzbenutzer, der Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazitätsverträge hält, verlangt eine Umstellung seiner Verträge. Sofern auf der Buchungsseite in einem benachbarten Marktgebiet noch ein Altvertrag besteht, darf auf der österreichischen Buchungsseite die nicht gebündelte Kapazität maximal bis zum Ende der Laufzeit dieses Altvertrags vermarktet werden.
(3) An gebündelten oder ungebündelten Buchungspunkten können die Fernleitungsnetzbetreiber gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)