Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).
Kapazitätsbündelung
§ 4.
(1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden Kapazitätsprodukte nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 gebündelt.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber können gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren.
Schlagworte
Einspeisepunkt, Ausspeisekapazitätsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40174878
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