§ 4 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Kapazitätsbündelung

§ 4.

(1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden Kapazitätsprodukte nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 gebündelt.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber können gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Ausspeisekapazitätsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174878

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