Umfang der Konzession
§ 4.
(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a Abs. 1), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068502
alte Dokumentnummer
N5195211754Y
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