§ 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1987

Umfang der Konzession

§ 4.

(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a Abs. 1), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068502

alte Dokumentnummer

N5195211754Y

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