Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993
Umfang der Konzession
§ 4.
(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068533
alte Dokumentnummer
N5195211803Y
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