§ 4 GebührentarifV

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.1989

§ 4

§ 4. Dem Einreicher, der sich verpflichtet, innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Mindestprobenanzahl einzureichen, ist, sofern sich hiebei erfahrungsgemäß ein verminderter Aufwand ergibt, ein Mengenrabatt zu gewähren. Dieser beträgt bei mindestens 30 Proben 10 vH, bei mindestens 50 Proben 15 vH und bei über 100 Proben 20 vH.

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