§ 4 GebührentarifV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2010

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

10010575

Dokumentnummer

NOR40115576

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