Zugelassene Behandlungen und Stoffe
§ 4.
(1) Zur Herstellung der im § 1 Z 8 bis 14 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 3 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:
- 1. mechanische Extraktionsverfahren;
- 2. die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 8 lit. a und b entsprechen;
- 3. bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
- 4. Enzymzubereitungen: Pektinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012, entsprechen;
- 5. Speisegelatine;
- 6. Tannine;
- 7. Betonite als adsorbierende Tonerde;
- 8. Kieselsol;
- 9. Kohle;
- 10. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, im Einklang stehen;
- 11. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern,
- 12. Stickstoff;
- 13. Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumen für die Klärung.
(2) Bei den in § 1 Z 13 und 14 definierten Erzeugnissen sind Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker zugelassen, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.
Schlagworte
Limonoidgehalt
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
20003215
Dokumentnummer
NOR40276595
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