§ 4 FruchtsaftV

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

§ 4.

Bei Fruchtsaft müssen Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen, die dem Saft wieder hinzugefügt werden, diejenigen sein, die bei der Verarbeitung von ihm abgetrennt worden sind; bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat können Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen auch von Fruchtsaft derselben Art stammen. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden.

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