§ 4
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier
- 1. Rinderpest oder eine Seuche gemäß § 20 Abs. 1 vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder
- 2. ein Seuchenverdacht im Sinne der Z 1 festgestellt wird.
In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes beziehungsweise des Rinderpestgesetzes, RGBl. Nr. 37/1880, in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.
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