§ 4
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier eine in § 20 Abs. 1 genannte Krankheit vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder der Verdacht einer solchen Krankheit festgestellt wird. In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.
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