§ 4 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2000

§ 4

§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier eine in § 20 Abs. 1 genannte Krankheit vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder der Verdacht einer solchen Krankheit festgestellt wird. In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)