Gewichtung der Risiken
§ 4
(1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 3 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § 27 Abs. 3 lit. f BWG verwendete Begriff „kreditgewährendes Institut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.
(2) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind auch für die Anwendung des § 5 abweichend von Abs. 1 die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 3 bis 3d BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § 27 Abs. 3 lit. f BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 verwendete Begriff „kreditgewährendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7
FKG.
(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.
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