§ 4 FK-QUAB-V

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2011

Gewichtung der Risiken

§ 4

(1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 6 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § § 27 Abs. 6 lit. f BWG verwendete Begriff „kreditgewährendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.

(2) Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.

(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.

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