§ 4 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Besondere Eintragungen

§ 4.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:

  1. 1. der Zusammenschluß nach § 11 des Strukturverbesserungsgesetzes;

    hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich haftenden Gesellschafter außerdem:

  1. 2. Ehepakte;
  2. 3. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32a HGB);
  3. 4. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

    bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:

  1. 5. der Tag ihres Beginns;
  2. 6. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
  3. 7. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.

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