Besondere Eintragungen
§ 4.
Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:
- 1. der Zusammenschluß nach § 11 des Strukturverbesserungsgesetzes;
hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich haftenden Gesellschafter außerdem:
- 2. Ehepakte;
- 3. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32a HGB);
- 4. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:
- 5. der Tag ihres Beginns;
- 6. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
- 7. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.
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