§ 4 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Besondere Eintragungen

§ 4.

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

  1. 1. Ehepakte;
  2. 2. die Bestellung eines Sachwalters, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);
  3. 3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

    bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:

  1. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
  2. 5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
  3. 6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Vermögenseinlagen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
  4. 7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

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