§ 4 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

2. Teil

Emissionsmessungen

§ 4.

(1) Der Betriebsanlageninhaber hat Emissionsmessungen sowie die Bestimmung des Abgasverlustes entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

(2) Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist ein Sachverständiger aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen.

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