2. Teil
Emissionsmessungen
§ 4.
(1) Der Betriebsanlageninhaber hat Emissionsmessungen sowie die Bestimmung des Abgasverlustes entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(2) Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist ein Sachverständiger aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)